Frage: Wie wirken sich Erneuerbare Energien aus Wind und Sonne auf die
Gewerbesteuer in den Kommunen aus?

Für die Gewerbesteuer auf PV- und Windenergieanlagen gibt eine gesonderte gesetzliche Regelung.
Die Gewerbesteuerzerlegung nach § 29 Abs.2 GewStG führt zu einer Besserstellung der
Standortgemeinden im Vergleich zur Gewerbesteuerzerlegung nach gezahlten Löhnen: Die
Verteilung der Gewerbesteuer bemisst sich zu 90 % nach der installierten Leistung am Ort der
Stromerzeugung. Die Gewerbesteuerzerlegung nach gezahlten Löhnen (§29 Abs.1.GewStG) trifft bei
EE-Anlagen also nicht zu.
Das bedeutet: 90% der Gewerbesteuer bei PV- und Windenergieanlagen fließt an die
Standortgemeinde der EE-Anlage.
(= sog. Betriebsstätten-Prinzip bei Energieerzeugungsunternehmen)

Zusätzlich dürfen den Standortgemeinden vom Anlagenbetreibenden – freiwillig – Beträge
von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge
angeboten werden.
Dabei handelt sich um eine unbedenkliche und freiwillige finanzielle Beteiligung der
Standortgemeinden, die von der EU-Kommission im Rahmen der EEG-Novelle 2021 (§6 EEG)
genehmigt wurde.
Beispielrechnung freiwillige Abgabe für eine 5 MWp-Anlage:
5.000 kWp x 1.250 kWh/kWp x 0,002 € = 12.500 €/ Jahr (bzw. 250.000 € in 20 Jahren).
Falls die verpachteten Flächen im Eigentum der Kommune sind, kommen noch die
Pachtzahlungen pro ha und Jahr hinzu.
Empfehlung: Diese Informationen sollten bei Überlegungen zu Agri- und Freiflächenanlagen
auf kommunaler Ebene beachtet werden und Entscheidungsträgern zur Kenntnis gebracht
werden.
Fazit:
Erneuerbare Energieanlagen wie PV und Windkraft ermöglichen langfristig
planbare Einnahmen aus Gewerbesteuer, freiwilligen finanziellen
Beteiligungen und Pachteinnahmen für die Kämmereien der Städte und
Gemeinden.

Quelle: REFI e.V. informiert, 22. Oktober 2026. https://www.energieforum-isny.de/